
Machen Betriebsrat und Arbeitgeber eigentlich auch gemeinsam Klausurtagungen?
Selbstverständlich ja, denn wie sonst lässt sich der Ansatz nach § 2 BetrVG „Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten (…) vertrauensvoll (…) zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen“, gemeinsam konkretisieren und vereinbaren?! Denn im Tagesgeschäft geht es den Betriebsparteien meist nicht anderes als allen anderen