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Was gilt es bei Betriebsvereinbarungen und der Datenschutz-Grundverordnung zu beachten?

Am 27. April 2017 hat der Deutsche Bundestag ein vollständig neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verabschiedet, dem der Bundesrat am 12. Mai 2017 zugestimmt hat. Das neue BDSG passt das deutsche Recht an die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) an. Das neue BDSG tritt zum 25.5.2018 in Kraft, ab diesem Zeitpunkt findet auch die Datenschutz-Grundverordnung Anwendung.

WAS IST NEU?

Der Arbeitnehmerdatenschutz wird künftig in § 26 BDSG-neu geregelt (bisher § 32 BDSG). Hiernach bleiben Betriebsvereinbarungen auch weiterhin eine sichere und belastbare Regelung zur Verarbeitung von Beschäftigtendaten (§ 26 Abs. 4 BDSG-neu). Allerdings müssen sie ab dem 25.5.2018 den gesteigerten Anforderungen von Art. 88 Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprechen. Für bereits abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen wird daher in vielen Fällen Handlungsbedarf für die Betriebsparteien bestehen.

Nach Art. 88 Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung müssen Betriebsvereinbarung zum Beschäftigtendatenschutz künftig angemessene und besondere Maßnahmen enthalten:

  • zur Wahrung der menschlichen Würde,
  • zu den berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person,
  • insbesondere im Hinblick auf die Transparenz der Verarbeitung,
  • die Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb einer Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, und
  • die Überwachungssysteme am Arbeitsplatz.

WAS BEDEUTET DAS FÜR BESTEHENDE UND NEUE BETRIEBSVEREINBARUNGEN?

Aus der Auflistung wird ersichtlich, dass – anders als bisher – künftig noch transparenter und genauer in den Betriebsvereinbarungen für u.a. HR-IT-Systeme auf die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer eingegangen werden muss.

Bei der Erstellung einer neuen bzw. Anpassung einer bisherigen Betriebsvereinbarung gemäß der Datenschutz-Grundverordnung müssen insbesondere zu folgenden Punkten Regelungen getroffen werden:

  • Informationspflichten bei der Erhebung von Daten
  • Auskunftsrechten der betroffenen Personen
  • Rechten auf Berichtigung, Löschung und Sperrung und den damit verbundenen Mitteilungspflichten
  • Recht auf Datenübertragbarkeit
  • Widerspruchsrechten
  • Rechten bei Profilingmaßnahmen

Bei neu abzuschließenden Betriebsvereinbarungen sollten die Betriebsparteien schon heute die Anforderungen des ab dem 25.5.2018 geltenden neuen Beschäftigtendatenschutzes berücksichtigen.

Bereits abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen sollten aber ebenfalls innerhalb der nächsten Monate auf ihre Vereinbarkeit mit dem neuen BDSG überprüft werden, denn auch sie müssen ab dessen In-Kraft-Treten den gesteigerten Anforderungen genügen. In vielen Fällen wird sich ein Anpassungsbedarf für die Betriebsparteien zeigen.

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