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DV IT-Sachverständiger Künstliche Intelligenz (KI) für Betriebsrat und Arbeitgeber

Mit dem Gesetzentwurf zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt brachte die Bundesregierung am 30.03.21 das Betriebsrätemodernisierungsgesetz auf den Weg. Neben der beabsichtigten Erleichterung von Betriebsratsgründungen und -wahlen fokussiert die Modernisierung auf wichtige Aspekte einer modernen digitalen Arbeitswelt. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf dem wohl meist mehrdeutig interpretierten Begriff „Künstliche Intelligenz“.

Einig sind sich die Betriebsparteien dabei meist in der These, dass der Einzug von „Künstlicher Intelligenz“ in die Arbeitswelt diese verändern wird und die Betriebsparteien gleichermaßen vor Herausforderungen stellt. Mit Blick auf den zunehmenden Einsatz von „Künstlicher Intelligenz“ in der Arbeitswelt, soll daher die Möglichkeit, externen DV IT-Sachverstand in diesem Bereich hinzuzuziehen, verbessert werden und sollen die bestehenden Rechte der Betriebsräte gesichert und Rechtsklarheit für beide Betriebspartner geschaffen werden.

Neuregelungen aus dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Konkret ergeben sich folgende Neuregelungen zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzesentwurfs:

  • Zur Bewertung von KI kann der Betriebsrat künftig einen/eine Sachverständige*n hinzuziehen – § 80 BetrVG
  • Die Rechte des Betriebsrats bei der Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen gelten auch dann, wenn diese Richtlinien ausschließlich oder mit Unterstützung von KI erstellt werden – § 90 BetrVG
  • Dasselbe gilt auch bei der Feststellung von Richtlinien über die personelle Auswahl, wenn diese Richtlinien ausschließlich oder mit Unterstützung von KI erstellt werden – § 95 BetrVG
Definition Künstliche Intelligenz (KI)

Der Begriff der Künstlichen Intelligenz ist generell und insbesondere im Kontext der betrieblichen Mitbestimmung noch nicht abschließend definiert. Eingrenzend lässt sich der Begriff jedoch in das Teilgebiet der Informatik verorten, bei dem mittels Algorithmen, also stetig wiederholenden Rechenvorgängen, versucht wird unter Bezugnahme von Daten verschiedenste Fragestellungen oder Probleme zu lösen, um den Menschen zu entlasten. Es handelt sich kurz gesagt, um Softwarelösungen, bei denen Maschinen menschenähnliches intelligentes Verhalten nachbilden bzw. erweitern.

Die Künstlichen Intelligenz stellt ein hoch dynamisches Feld der Technologisierung unserer Welt dar und ist bereits heute aus unserem Alltag kaum wegzudenken. Man findet sie z.B in Sprachassistenz-Systemen wie Siri oder Alexa, der Kaufempfehlung auf Amazon „Empfohlene Artikel, die Ihnen gefallen können“, der Möglichkeit Rechnungen mittels der Banking-App abzufotografieren und die Rechnungsdaten automatisch in das Überweisungsformular zu übernehmen oder bei der Darstellung der Stream-Inhalte auf Instagram oder LinkedIn.

Künstliche Intelligenz (KI) in der Arbeitswelt

Bezogen auf den Kontext der Arbeitswelt lassen sich bereits heute ebenso vielfältige Anwendungsfälle von Künstlicher Intelligenz finden. So kann beispielsweise:

  • vergleichbar mit der Banking-App die Reisekostenabrechnung (z.B. Taxi-Beleg) mittels einer speziellen App abfotografiert werden und in das Reisekostenabrechnungssystem übertragen werden
  • das Lernmanagement-System (LMS) schlägt den Mitarbeitern Seminare und Trainings vor, die andere Kollegen in der selben Position auch besucht haben
  • robotergesteuerte Prozessautomatisierung, z.B. in der Finanzbuchhaltung – englisch: Robotic Process Automation (RPA) oder
  • der Vorschlag von geeigneten Bewerbungen entsprechend den Stellenanforderungen priorisiert werden.

Diese Beispiele zeigen deutlich, dass bereits „schwache KI“ von hoher Mitbestimmungsrelevanz sind und traditionelle Datenbank-IT-Systeme um ein vielfaches in der Relevanz und Komplexität übersteigen.

Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling

Einer der relevantesten Anwendungszwecke von Künstlicher Intelligenz (KI), nicht nur im Kontext der Arbeitswelt ist das Profiling. Als Profiling kann die Datenverarbeitung definiert werden, wenn diese mit dem Ziel genutzt wird, das Verhalten einer natürlichen Person vorherzusagen und Empfehlungen bis hin zu ggf. automatisierte Entscheidungen darüber zu treffen. Das Thema Profiling ist daher auch explizit von Art. 22 DSGVO erfasst. Hintergrund für die Aufnahme in die DSGVO ist, dass eine natürliche Person sich keiner Maßnahme (Entscheidung) unterwerfen lassen muss, die auf Profiling im Wege der automatischen Datenverarbeitung basiert. Eine solche Maßnahme könnte im Beschäftigungskontext beispielsweise eine automatische Ablehnung eines Online-Einstellungs- oder Teilnahmeverfahrens für eine Weiterbildungsmaßnahme sein, folglich demnach ein Prozess bei dem kein menschliches Eingreifen zu erkennen ist.

Die Empfehlung lautet daher, den Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Unternehmen dezidiert aus den unterschiedlichsten Perspektiven zu betrachten und mittels geeigneter Regelungen (Charakter und Zweck der Nutzung) zu definieren.

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