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Fachausschusses im Betriebsrat: Erfolgreiche Gestaltung des Mandats

Immer wieder stehen Betriebsratsgremien vor der Herausforderung, wie sie die vielfältigen Fragestellungen und Aufgaben im Gremium mittels eines Fachausschusses bearbeiten. Grundlage für die Etablierung „offizieller“ Fachausschüsse bildet hierzu § 28 Abs. 1 BetrVG. Dabei ist Bestellung und Wahl eines Fachausschusses nach § 28 BetrVG vor allem dann sinnvoll, wenn das Gremium einem Ausschuss bestimmte Kompetenzen übertragen möchte.

Bei der Klärung und Definition mit welchen Kompetenzen, zu welchem Zweck und ggf. für welchen Zeitraum der Fachausschuss etabliert werden soll, ist die sogenannte „Klärung des Mandats“ sorgfältig im Gremium zu erarbeiten. Häufig beinhaltet das Mandat das Recht eine selbstständige Erledigung von Aufgaben übertragen zu bekommen. Hierzu muss im Sinne einer transparenten Zusammenarbeit dann ebenso auch der Arbeitgeber informiert werden.

Grundsätzlich lassen sich vier Mandatsausprägungen (Beteiligungsgrade) eines Fachausschusses unterscheiden:

  1. Informations-Fachausschuss: Sammlung und Austausch von Informationen zur Vorbereitung von Entscheidungen
  2. Gestaltungs-Fachausschuss: Auseinandersetzung mit einem spezifischen Thema, um Lösungen vorzubereiten
  3. Entscheidungs-Fachausschuss: Abwägen von Alternativen und Treffen von Entscheidungen. Achtung: Keinesfalls darf der Betriebsrat einem Fachausschuss das Recht zum Abschließen von Betriebsvereinbarungen übertragen.
  4. Umsetzungs-Fachausschuss: Initiierung und Überwachung der Umsetzung von beschlossenen Maßnahmen und Regelungen (z.B. Betriebsvereinbarungen)

In aller Regel sind die vier genannten Beteiligungsgrade aufeinander aufbauend (z.B. werden vor Treffen einer Entscheidung typischerweise Informationen ausgetauscht und über Optionen beraten).

Hinsichtlich der konkreten Definition, welchem Fachausschuss welche Kompetenzen (Mandat) zugeteilt werden sollen, empfiehlt sich zunächst den Regelprozess des Fachausschusses zu definieren.

Prozess Fachausschuss Betriebsrat

Illustrative Darstellung eines möglichen Zusammenspiels zwischen Fachausschuss, Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber. Hier wurde beispielsweise Vereinbart, dass jedes Projekt/Thema nach Phase 1 (Konzeption) und Phase 2 (Operationalisierung) im GBR vom Fachausschuss vorgestellt und beraten wird.

Ist der Grundlegende Prozess geklärt, gilt es die Kompetenzen also das „Mandat“ des Fachausschusses so interpretationsfrei und konkret wie möglich zu definieren.

Im Folgenden eine Übersicht relevanter Definitionskriterien des Mandats (nicht abschließend):

Allgemeine Klärungspunkte:
  • Bezeichnung/Name des Fachausschusses, z.B. Technologie-Ausschuss
  • Befristet Einzelprojektgebunden, z.B. Microsoft 365 oder auf Dauer für ein spezifischen Themenspektrum, z.B. Digitalisierung, Personalentwicklung, Arbeitssicherheit, etc.
  • Formulierung des Ziels des Fachausschusses. Insbesondere bei Fachausschüssen die auf Dauer für spezifische Themenschwerpunkte etabliert werden sollen, gilt es Kriterien (z.B. Cloud-Lösung bei einem Technologie-Ausschuss) zu definieren, anhand deren entschieden werden kann, ob der Fachausschuss zuständig sein soll oder nicht.
  • Besetzung (Anzahl der Mitglieder und Wahl des Sprechers)
Vor dem Projektbeginn
  • Ist der Fachausschuss berechtigt vom Arbeitgeber neue spezifische Themen oder Projekte anzunehmen?
  • Oder müssen diese zunächst initial im gesamten Gremium vorgestellt und dann per Beschluss vom Gremium an den Fachausschuss übertragen werden?
Während des Projektes
  • Welche konkreten Beteiligungsrechte sollen dem Fachausschuss übertragen werden?
  • In wie weit sollen Meinungsbildung- und tatsächliche inhaltliche Entscheidungskompetenz dem Fachausschuss übertragen werden?
  • Ist der Fachausschuss berechtigt:
    • gegenüber dem Gremium eigenständig Sachverständige hinzu zu ziehen?
    • eine konkrete Gestaltung von Regelungsinhalten für eine Betriebsvereinbarung – in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber – vorzunehmen?
    • eigenständig mit dem Arbeitgeber Workshops und Arbeitstermine wahrzunehmen?
  • Wie hält der Fachausschuss das Gremium auf dem Laufenden (Regelkommunikation und Update) zu Fortschritten im Projekt?
  • Wie sieht der inhaltliche Meinungsbildungsprozess im Gremium aus? Sprich welche inhaltliche Tiefe der Beteiligung hinsichtlich des Projektes erwarten die übrigen Gremiumsmitglieder? Bzw. Wieviel direkte und detaillierte Einflussnahme in die Gestaltung des durch den Fachausschuss erarbeiteten Vorschlags beansprucht das Gremium gegenüber dem Fachausschuss?
  • Wird den Fachausschuss-Mitgliedern die Rolle „Experte“ zugeschrieben? Somit wäre klar, dass die Fachausschussmitglieder im Zweifel immer mehr Detailwissen und somit auch „Verantwortung“ im Prozess tragen. Oder soll die Entscheidung auf Basis des Kredos „Alle sollen das selbe Wissen haben“ getroffen werden?
  • Stellt der Fachausschuss ein vollständiges Konzept oder Teilkonzepte zur Entscheidung vor?
Nach Abschluss der Betriebsvereinbarung
  • Ist der Fachausschuss auch hinsichtlich der Überwachung der getroffenen Regelungen (z.B. Betriebsvereinbarung) verantwortlich?
  • Ist der Fachausschuss berechtig eigenständig Anpassungsbedarf hinsichtlich existierender Regelungen aufzunehmen und diese mit dem Arbeitgeber zu besprechen?

 

Ist das Mandat des Fachausschusses im Gremium geklärt hat sich in der Praxis gezeigt, dass es durchaus sinnvoll ist, dass der Fachausschuss und der Arbeitgeber die Inhalte des Mandats besprechen. Dadurch kann die gegenseitige Erwartungshaltung und der Modus der Zusammenarbeit gleich zu Beginn abgestimmt und vereinbart werden. Lesen Sie hierzu auch gerne unseren Praxisbericht: Der Fachausschuss als Instrument der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber.

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