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Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit: Sachverständiger für Arbeitgeber und Betriebsräte

Ein Beitrag von Marco Holzapfel, Externer Sachverständiger für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung

Gesunde Unternehmen brauchen gesunde Menschen. Diese scheinbar einfache Wahrheit ist in Zeiten wachsender psychischer Belastungen, zunehmender Komplexität und sich wandelnder Arbeitsbedingungen aktueller denn je. Und doch: In vielen Betrieben wird der Gesundheitsschutz noch immer als notwendiges Übel oder bloße Erfüllung gesetzlicher Vorgaben verstanden. Dabei liegt genau hier ein enormes Potenzial – für Arbeitgeber wie für Betriebsräte.

Mitbestimmung als Brücke zu besserem Arbeits- und Gesundheitsschutz

Die betriebliche Mitbestimmung ist kein Hemmschuh, sondern ein Schlüssel zur Gestaltung gesunder Arbeit. Der Gesetzgeber hat Betriebsräten bei Themen wie Gefährdungsbeurteilungen, Arbeitszeitgestaltung oder dem betrieblichen Eingliederungsmanagement bewusst relevante Rechte eingeräumt. Warum? Weil nachhaltiger Gesundheitsschutz nur dann funktioniert, wenn er gemeinsam getragen wird – von Führungskräften, Beschäftigten und Interessenvertretung.

Wo Vertrauen und Transparenz herrschen, entstehen Lösungen, die wirklich tragen. Betriebsräte kennen die Belastungen vor Ort, Arbeitgeber verfügen über die Mittel und Strukturen – zusammen können sie wirksame Strategien entwickeln, die über rein reaktive Maßnahmen weit hinausgehen.

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verleiht dem Betriebsrat im Kontext des Arbeits- und Gesundheitsschutzes starke Mitbestimmungsrechte – und das aus gutem Grund. Besonders relevant ist § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG: Danach hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Regelungen über den Gesundheitsschutz, soweit diese durch Gesetz, Unfallverhütungsvorschriften oder konkrete gesetzliche Arbeitsschutzvorgaben ausgestaltet werden. Das betrifft weit mehr als nur ergonomische Arbeitsplätze oder Brandschutzkonzepte.

Mitbestimmung greift etwa bei folgenden Fragen:

  • Wie werden Gefährdungsbeurteilungen (§ 5 ArbSchG) durchgeführt? Wer ist beteiligt, welche Belastungen werden erfasst – physisch, psychisch, organisatorisch?
  • Welche Maßnahmen folgen daraus? Wie werden technische, organisatorische oder personenbezogene Schutzmaßnahmen umgesetzt?
  • Wie ist die Arbeitszeit gestaltet (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG)? Gibt es belastende Schichtmodelle oder überlange Arbeitszeiten, die reduziert werden können?
  • Wie wird mit psychischer Belastung und mobiler Arbeit umgegangen? Welche Unterstützungsangebote existieren – und wie werden sie kommuniziert?
  • Was passiert nach längerer Krankheit? Das betriebliche Eingliederungsmanagement (§ 167 Abs. 2 SGB IX) ist nicht nur Pflicht, sondern Chance – und mitbestimmungspflichtig.
  • Wie wird mit Schutzbedarfen besonders gefährdeter Beschäftigter umgegangen? Etwa bei Schwangerschaft, Behinderung oder nach traumatisierenden Ereignissen?

Aber auch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bildet hierzu einen klaren Rahmen, der in der Praxis häufig unterschätzt wird – dabei betrifft sie fast alle Beschäftigten täglich.

Mitbestimmung greift etwa bei folgenden Fragestellungen und Regelungstatbeständen inkl. der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR):

  • Beleuchtung (ArbStättV i. V. m. ASR A3.4): Ist die künstliche Beleuchtung ausreichend und blendfrei? Wie wird Tageslicht sinnvoll genutzt?
  • Raumtemperaturen (ArbStättV i. V. m. ASR A3.5): Entsprechen Büro-, Produktions- oder Pausenräume den Vorgaben zu Temperaturen – auch im Sommer?
  • Lüftung (ArbStättV i. V. m. ASR A3.6): Wird die Raumluft regelmäßig ausgetauscht? Gibt es Beschwerden über schlechte Luft oder CO₂-Belastung?
  • Lärmbelastung (ArbStättV i. V. m. ASR A3.7): Gibt es Rückzugsräume oder Lärmschutzmaßnahmen in Großraumbüros oder Werkhallen?
  • Sanitärräume (ArbStättV i. V. m. ASR A4.1): Sind Anzahl und Ausstattung der Toiletten- und Waschräume angemessen? Gibt es barrierefreie Zugänge?
  • Pausen- und Bereitschaftsräume (ArbStättV i. V. m. ASR A4.2): Entsprechen Aufenthaltsräume den Anforderungen an Fläche, Belüftung, Ausstattung?
  • Zugänglichkeit und Fluchtwege (ArbStättV i. V. m. ASR A2.3): Sind Flucht- und Rettungswege dauerhaft frei und gut gekennzeichnet?

Diese Anforderungen sind nicht verhandelbar – aber gestaltbar. Diese und viele weitere Themenfelder zeigen: Gesundheitsschutz ist ein strategisches Handlungsfeld der Mitbestimmung. Betriebsräte haben das Recht – und die Verantwortung – hier gestaltend mitzuwirken. Arbeitgeber profitieren dabei von einem rechtssicheren und tragfähigen Prozess, der Konflikte vermeidet und Akzeptanz schafft. Je komplexer die Fragestellung, desto sinnvoller ist es, Fachwissen strukturiert einzubinden – etwa durch einen Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG, der beide Seiten mit Know-how und neutralem Blick begleitet.

Vom Konflikt zum Dialog: Der Sachverständige als Brückenbauer

Gerade wenn Perspektiven aufeinandertreffen oder Unsicherheiten herrschen, kann ein externer Sachverständiger helfen, Brücken zu bauen. Als neutraler Dritter bringe ich Fachwissen, Struktur und ein tiefes Verständnis für die Dynamiken zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber mit. Ziel ist es nicht, die eine Seite zu „beraten“, sondern beide Seiten zu befähigen, gemeinsam tragfähige Lösungen zu entwickeln – auf Augenhöhe und mit Blick aufs Ganze.

Fazit: Gemeinsam mehr erreichen

Die Herausforderungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz lassen sich nicht mit Standardlösungen bewältigen. Es braucht individuelle, praxisnahe Ansätze – und den Mut zur Zusammenarbeit. Wenn Betriebsräte und Arbeitgeber nicht gegeneinander, sondern miteinander denken, entsteht ein echtes Plus: für die Gesundheit der Beschäftigten und für die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens.

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