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Betriebsratswahlen 2022 – Schulung für Wahlvorstand, Betriebsrat und Arbeitgeber

Im Frühjahr 2022 stehen die regulären Betriebsratswahlen in Deutschland an! Ein wichtiges Ereignis und entscheidender Moment für die Etablierung einer kooperativen Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Denn alle vier Jahre zwischen dem 01. März und 31. Mai finden die regulären Betriebsratswahlen statt (§ 13 Abs. 1 BetrVG). Die Amtszeit eines Betriebsrats dauert i.d.R. vier Jahre und demnach finden die nächsten turnusmäßigen Betriebsratswahlen 2022 statt.

Die gesetzlichen Vorschriften für die Betriebsratswahl sind in den §§ 7-20 im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sowie der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (§§ 1-37 BetrVGDV1WO) zu finden. Aufgrund der Vielzahl an Formvorschriften und Fristen ist die Durchführung einer fehlerfreien BR-Wahl nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Die Empfehlung lautet daher ganz klar, dass sich die im Prozess Verantwortlichen (der Wahlvorstand) und Beteiligten (Betriebsräte aber auch der Arbeitgeber) intensiv mit den Regelungen auseinandersetzen. Hinzu kommt, dass durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz es zu relevanten Änderungen des Wahlrechts bei der Durchführung der Betriebsratswahl gekommen ist.

Im Folgenden ein Überblick der wichtigsten Neuerungen
  • Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (vgl. § 7 Satz 1 BetrVG)
  • Die Beschlussfassung des Betriebsrats über die Bestellung des Wahlvorstands ist nun ebenso mittels Video- und Telefonkonferenz möglich (vg. § 30 Abs. 2 BetrVG). Sitzungen und Beschlussfassungen des Wahlvorstandes finden grundsätzlich als bzw. in Präsenzsitzungen statt (§ 1 Abs. 3 Satz 2 WO). Gemäß § 1 Abs. 4, 5 WO kann der Wahlvorstand aber beschließen, dass die Teilnahme an seinen Sitzungen in bestimmten Fällen auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann
  • Das vereinfachte Wahlverfahren gilt nun für Betriebe von 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer – und durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Wahlvorstand auch für Betriebe mit bis zu 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern (vgl. § 14a Abs. 1, Abs. 5 BetrVG)
  • Alle nicht passiv Wahlberechtigten sind in der Wählerliste auszuweisen (§ 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 WO)
  • Im Wahlausschreiben ist auf die Anfechtungsausschlussgründe gemäß § 19 Abs. 3 BetrVG hinzuweisen – ebenso hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben auch den Briefwählern per Post oder elektronisch zu übermitteln
  • Bei der persönlichen Stimmabgabe sind keine Wahlumschläge mehr zu verwenden. Es sind nur noch die Stimmzettel in die Wahlurne zu werfen. Diese müssen so gefaltet sein, dass die Stimme nach außen nicht erkennbar ist (§ 11 Abs. 3WO)
  • Für Wahlvorschläge bzw. Vorschlagslisten sind in Betrieben mit
    • bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern keine Stützunterschriften erforderlich,
    • 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern zwei Stützunterschriften erforderlich und bei
    • mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern Stützunterschriften von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer erforderlich; in jedem Fall reichen hier aber 50 Stützunterschriften (vgl. § 14 Abs. 4 BetrVG)
  • Wahlberechtigten, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses (z.B. Außendienst oder Telearbeit) oder aus anderen Gründen vom Erlass des Wahlausscheibens (z.B. Homeoffice) bis zum Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, die Briefwahlunterlagen übermitteln, ohne dass dies von den Wahlberechtigten verlangt wird (§ 24 Abs. 2 WO)
  • Bei der Bestimmung des letzten Tages der in der Wahlordnung festgelegten Fristen kann der Wahlvorstand eine Uhrzeit festlegen, bis zu der ihm an diesem Tag die Erklärungen nach den in § 41 Abs. 2 WO genannten Vorschriften zugehen müssen. Diese Uhrzeit darf nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Wahlberechtigten liegen (§ 41 Abs. 2 Satz 2 WO)
  • Die personen- oder verhaltensbedingte Kündigung von Arbeitnehmern, die eine Betriebsratswahl vorbereiten wollen, ist unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig ( vgl. § 15 Abs. 3b KSchG)

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