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Unternehmenssprache Englisch und Mitbestimmung – Was gilt es zu beachten?

In den letzten Wochen wurden wir immer wieder von Arbeitgebern und Betriebsräten hinsichtlich der Einführungen Unternehmenssprache Englisch angesprochen. Welche rechtlichen Aspekte gibt es? Was gilt es grundsätzlich zu beachten?

Gründe für die Vereinheitlichung der Unternehmenssprache sind vielfältiger Natur. In Zeiten von steigender Agilität, Komplexität, Globalisierung und der damit einhergehenden vernetzten Kommunikation, hat eine Mehrsprachigkeit im Unternehmen eine gewisse einschränkende Wirkung und ist dadurch teuer: Zeit und Aufwand für Übersetzungen und Dolmetscher stellen wesentliche Kostenpunkte dar. Daneben spielt auch der imageorientierte Wunsch der international agierenden Konzernmutter, die Zunahme von Matrixorganisationen sowie der internationale Austausch von Konzernmitarbeitern eine wichtige Rolle.

 

Welche rechtlichen Aspekte gilt es zu beachten?

Individualarbeitsvertraglich gilt zunächst, dass zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestimmt werden kann, in welcher Sprache die Arbeitsleistung zu erfolgen hat. Dies ist Teil der Vertragsfreiheit und Privatautonomie.

Bei der kollektiven Einführung einer einheitlichen Unternehmenssprache spielen darüber hinaus betriebsverfassungsrechtlichen Aspekte eine Rolle. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sind Maßnahmen, die das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betreffen mitbestimmungspflichtig. Rechtsprechung und Literatur sehen in der Einführung einer einheitlichen Sprache im Betrieb oder Unternehmen ein solches mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten. (LAG Köln, Beschl. v. 9.3.2009 – 5 TaBV 114/08)

Soweit lediglich eine Maßnahme vorliegt, die das Arbeitsverhalten betrifft, unterliegt diese nicht der Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Das kann etwa der Fall bei Piloten oder Fluglotsen sein, oder aber auch die Festlegung einer bestimmten Sprache in der mit Kunden kommuniziert werden soll.

Für die Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gilt: Auch wenn das BetrVG keine ausdrückliche Regelung zur Sprache der Betriebsverfassung enthält, so wird davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber die deutsche Sprache als Sprache der Betriebsverfassung festlegen wollte.

 

Was bedeutet das für die Praxis?

Steht die Einführung einer bestimmten Sprache (meist Englisch) als einheitliche Unternehmenssprache an, sollten folgende Schritte beachtet werden:

  1. Der Arbeitgeber hat zunächst eine Abwägung durchzuführen. Wie sieht das Kosten- & Nutzenverhältnis bezogen auf das eigene Unternehmen aus und welche Auswirkungen für die Mitarbeiter sind zu erwarten? Der Betriebsrat ist über das Vorhaben der Einführung einer einheitlichen Unternehmenssprache frühzeitig und umfassend zu informieren. Im Falle der Einführung einer Unternehmenssprache ist in der Regel gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig. Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrates kann sich insbesondere nach § 58 Abs. 1 BetrVG ergeben, wenn die Regelung der Sprache gerade eine konzerneinheitliche Identität schaffen soll, welches einer einheitlichen Umsetzung bedarf. (vgl. BAG, NZA 2008, 1248 (1248))
  2. Arbeitgeber und Betriebsrat haben daraufhin gemeinsam nach einer für alle Parteien vernünftigen Vorgehensweise bei der Einführung der Unternehmenssprache zu beraten. Die Ergebnisse sollten in einer Rahmenbetriebsvereinbarung des Konzern- oder Gesamtbetriebsrates zusammengefasst werden, die der örtliche Betriebsrat dann vor Ort mit Leben konkretisiert. Dazu gehören in der Regel fokussierte und ermutigende Qualifizierungsmaßnahmen wie beispielsweise Mitarbeiter-Gruppentrainings, die vor allem zum Abbau möglicher Hemmschwellen der Arbeitnehmer beitragen sollten. Denn meist ist es nicht das fehlende Vokabular oder Grammatikverständnis, welches zu einer verminderten Kommunikationsfähigkeit in einer anderen Sprache führt, sondern die persönliche Hemmschwelle, die Angst Fehler zu machen. Zudem sind die Betriebsparteien gut beraten für die Mitarbeiter klare und transparente Regelungen hinsichtlich der Umstellung und des verbindlichen Einführungszeitpunkts zu treffen. Dazu gehört vor allem eine zeitlich klar begrenzte Übergangsphase. In dieser werden zunächst interne Dokumente wie Präsentationen und Unternehmenskommunikationsmittel bereits ausschließlich auf Englisch erstellt und veröffentlicht.

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