E-Learning – wie der Betriebsrat richtig eingebunden wird
Die Einführung moderner Lernplattformen und attraktiver Blended-Learning Ansätzen hat sich in den vergangenen Jahren in der deutschen Unternehmenslandschaft mehr als etabliert. Kaum noch eine moderne Personalentwicklungs-Abteilung kommt ohne ein digitales Lernangebot aus. Auf Anbieterseite gibt es vielfältige Lösungen für entsprechende Learning-Management-Systeme (LMS) sowie Dienstleister für die Konzeption, Produktion und Integration von Schulungsinhalten. Die Kombination aus aus technischer Einrichtung (also dem LMS) und Fragen der betrieblichen Bildung (also der konkreten Schulungsmaßnahme) bringt eine Vielzahl mitbestimmungsrelevanter Knackpunkte mit sich. Erfahren Sie jetzt, anhand von vier Fragen, was es bei der Einführung von E-Learning im Kontext Betriebsrat und der betrieblichen Mitbestimmung zu beachten gilt.
Wann muss ich den Betriebsrat hinsichtlich der E-Learning Einführung informieren?
Um dem Betriebsrat die Möglichkeit zu geben seine Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahrnehmen zu können, ist der Arbeitgeber nach §80 BetrVG verpflichtet das Gremium hinsichtlich des Vorhabens rechtzeitig und umfassend zu informieren. Dabei handelt es sich um eine Bringschuld des Arbeitgebers. In der Praxis wird häufig die Frage des Zeitpunktes, also der „rechtzeitigen“ Information diskutiert. Rechtzeitig bedeutet in diesem Zusammenhang bereits in der Planungsphase. Ist ein externer Dienstleistungsvertrag von Seiten des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Information des Betriebsrates bereits unterschrieben, geht es schnell in die Diskussion ob die Information überhaupt durch den Arbeitgeber rechtzeitig erfolgte. Ergebnis: Die Beziehungsebene leidet und die Inhaltsebene kommt ins stocken.
Welche Rechte kann der Betriebsrat bei der Einführung eines E-Learnings geltend machen?
In den häufigsten Fällen handelt es sich bei der Einführung von E-Learning um eine Kombination aus einer System-Einführung (LMS) sowie der Durchführung einer oder mehrerer Bildungsmaßnahmen. Hieraus ergeben sich im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung vielfache Mitbestimmungsrechte.
Für Fragen der betrieblichen Bildung sind die §96-98 BetrVG relevant. Dies unabhängig der Frage ob die Bildungsmaßnahme Systemgestützt ist oder nicht. Neben den Beratungs- und Initiativrechten hat der Betriebsrat eine nach §98 BetrVG ein konkretes Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des „Wie“ der Bildungsmaßnahme. Dazu gehört u.a. die Auswahl der Schulungsteilnehmer, die Qualifikation des Referenten, die Schulungsinhalte sowie die konkrete Form der Durchführung (Ort, Zeit etc.).
Hinsichtlich der System-Einführung (LMS) ergibt sich eine zwingende Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Learning-Management-Systeme sind ihrer Eigenschaft nach technische Einrichtungen. Hierfür genügt schon alleine die Tatsache, dass das LMS grundsätzlich dafür geeignet wäre das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Objektiv gesehen ist jedes moderne LMS hierzu in der Lage.
Soll nach absolviertem E-Learning ein Abschlusstest oder Beurteilung stattfinden, so kommt ebenso § 94 BetrVG: Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze, in Betracht. Schließlich gibt es noch Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, wenn durch das E-Learning bestimmte Verhaltensvorgaben (z.B. Ethikrichtlinien oder Verhaltenskodices) vermittelt werden sollen.
Gibt es auch Datenschutzrechtlich etwas zu beachten?
Zum 25.05.2018 tritt die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Kraft. Bezogen auf den Arbeitnehmerdatenschutz bringen beide Neuregelungen gesteigerte Anforderungen hinsichtlich der Transparenz bei Verarbeitung personenbezogener Daten mit sich. Für bestehende wie neu abzuschließende Betriebsvereinbarungen müssen Regelungen zu Informationspflichten, Auskunftsrechten, Berichtigung, Löschung und Sperrung, Datenübertragbarkeit, Widerspruchsrechten sowie Profilingmaßnahmen getroffen werden.
Welchen generellen Tipp gibt es für die Gespräche zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat?
Was ist der konkrete Nutzen für die Mitarbeiter? Diese Frage gilt es ins Zentrum Ihrer Vorhabens zu stellen. Man kann sehr sehr lange über diverser Ausgestaltungsregelungen im Umgang mit E-Learning diskutieren, wenn das eigentliche Ziel nicht transparent genug ist. Wo liegt der Mehrwert von E-Learning für die Mitarbeiter und in welchem konkreten Kontext soll E-Learning im Unternehmen eingeführt werden. Wenn hierzu ein klares gemeinsames Verständnis gebildet wurde, können in den meisten Fällen die oben beschriebene Punkte sehr zügig definiert und vereinbart werden.
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